Bejagung als Instrument des Wolfsmanagements: Stellungnahme des BRS
Die Rückkehr des Wolfes in Deutschland ist ein Erfolg der Artenschutzpolitik. Mit zunehmender Ausbreitung des Wolfes steigt allerdings auch das Konfliktpotential für die Weidetierhaltung. Die Wolfsübergriffe führen zu erheblichen Belastungen für die Weidetierhalter und können deren Existenz bedrohen. So wurden im Jahr 2023 rund 5.727 Nutztiere von Wölfen gerissen oder verletzt. Die Ausgaben für Herdenschutzmaßnahmen und Ausgleichszahlungen beliefen sich auf rund 22 Millionen Euro.
Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) möchte die bestehenden Maßnahmen des präventiven Herdenschutzes um die Option der Bejagung des Wolfes als Teil eines Bestandsmanagements ergänzen. Hierzu hat es den Bundesverband Rind und Schwein e. V. (BRS) sowie andere Verbände zu einer Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes aufgefordert. Dieser sieht die Aufnahme des Wolfes in das Bundesjagdgesetz sowie die für eine rechtssichere Entnahme von Wölfen notwendigen Änderungen des Bundesnaturschutzgesetzes vor.
Der BRS begrüßt den Referentenentwurf ausdrücklich und betont die Bedeutung einer bundesweit einheitlichen Regelung des Wolfsmanagements, einer höheren Rechtssicherheit sowie einer belastbaren Praxis in der Weidetierhaltung. Eine der Kernforderungen des BRS ist ein Schadensnachweis bei Wolfstötungen. In schwer zu beweisenden Fällen, beispielsweise in weiten Grünlandgebieten, soll eine gesetzliche Beweisumkehr vorgesehen werden. So soll verhindert werden, dass der Weg zu Entnahmemöglichkeiten durch fehlende Kadaver blockiert wird. Weiterhin fordert der BRS eine genaue Definition von zumutbarem Herdenschutz. Es sind klare, praxisgerechte Definitionen nötig, die zwischen Schafen, Ziegen, Gehegewild und Rindern unterscheiden. Für die Mutterkuhhaltung müssen realistische Anforderungen gelten, da großflächige, extensiv bewirtschaftete Weiden sowie naturräumliche Gegebenheiten eine durchgängige, wolfssichere Abzäunung oft unmöglich und wirtschaftlich untragbar machen. In der Rinderhaltung bedeutet zumutbarer Herdenschutz eine tierschutzgerechte Weidehaltung und eine funktionale, übliche Einfriedung. Der BRS fordert Rechtsklarheit dahingehend, dass behördliche Anordnungen auch außerhalb der Schonzeit möglich sein müssen, sofern der Erhaltungszustand günstig ist.





