Baden-Württemberg reagiert auf Futterknappheit: Hilfen für tierhaltende Betriebe
Ministerin Gentges: Unsere Landwirte sind im Kampf gegen Futterknappheit nicht allein
MLR – Ministerin Marion Gentges MdL: Die Tierhaltung in Baden-Württemberg ist ein wichtiger Teil unserer regionalen Versorgung und Wertschöpfungsketten. Trockenheit darf das nicht in Gefahr bringen.
Die Situation unserer Landwirtinnen und Landwirte, insbesondere der tierhaltenden Betriebe, ist durch die anhaltende Trockenheit der letzten Wochen äußerst angespannt. Im ganzen Land sind Wiesen und Weiden ausgetrocknet und auf den Grünlandflächen wächst kaum noch etwas nach. Silomais ist zum Teil großflächig vertrocknet oder gänzlich ausgefallen. Diese Umstände zwingen viele Tierhalter dazu, unabhängig ob konventionell oder ökologisch wirtschaftend, die eigentlichen Reserven bereits jetzt an ihre Tiere zu verfüttern. Sofern ergiebiger Regen ausbleibt und in den verbleibenden Vegetationsmonaten nichts nachwächst stehen wir folglich erst am Anfang einer großen Herausforderung. Wir unternehmen daher alles Denkbare und Machbare, um die Lage zu entschärfen und die Tierhalter im Land in dieser schwierigen Zeit zu unterstützen
, sagte die Ministerin für Ländlichen Raum, Landwirtschaft und Heimat, Marion Gentges MdL, am Dienstag (18. August) mit Blick auf die Trockenheit der letzten Wochen und der alarmierenden Lage in der Futterproduktion.
Besonders betroffen von der anhaltenden Trockenheit und Dürre sind Tierhalter, die auf Grünfutter, Heu oder Silomais für ihre Tiere angewiesen sind. Aufgrund der flächendeckenden Knappheit unterstützt das Land die landwirtschaftlichen Betriebe mit verschiedenen Maßnahmen.
Freigabe von stillgelegten Flächen
Bereits vor vier Wochen hat das MLR darauf hingewiesen, dass stillgelegte Flächen jederzeit wieder in Produktion genommen werden können. Eine entsprechende Änderung des Antrags ist bis 30.09. möglich. Soweit stillgelegte Flächen für die Öko-Regelungen 1a und 1d beantragt sind, können die ÖR1a-Flächen ohne besondere Anzeige ab 1. September mit Schafen und Ziegen beweidet werden; bei der ÖR1d ist ab 1.September neben der Beweidung auch eine Schnittnutzung zulässig. Sollen die Flächen darüber hinaus zu Futterzwecken genutzt werden, ist dies aufgrund von Bundesrecht nur möglich, wenn die Flächen vor der Futternutzung, aber spätestens bis 30. September von der betroffenen Öko-Regelung abgemeldet werden. Bei der Nutzung stillgelegter Flächen kommt es auch auf die Solidarität der Betriebe an, die keinen Tierbestand haben, dafür aber Stilllegungsflächen im Bestand haben. Die Ernte dieser stillgelegten Flächen könnte weiteren Mangel lindern.
Futtermischung statt Begrünung
Durch die heutige Zustimmung des Landeskabinetts können Antragsteller Flächen, die als FAKT-II-Maßnahme E1.2 ‚Begrünungsmischungen im Acker-/Gartenbau‘ beantragt sind, bis zum 30.09. abmelden. Auf diesen Flächen kann statt einer Begrünung, eine Futtermischung ausgesät und der Aufwuchs zu Futterzwecken verwendet werden. Eine Abgabe des Aufwuchses an Dritte ist ebenso möglich. Für die abgemeldeten Flächen erfolgen im Jahr 2026 keine Zahlungen im Rahmen von FAKT II-E1.2. Die Abmeldung der Flächen in FIONA erfolgt dadurch, dass der FAKT-Code 41 auf den betreffenden Flächen entfernt wird und der FIONA-Antrag erneut elektronisch eingereicht wird. Wird durch die Abmeldung der bestehende Verpflichtungsumfang für FAKT II-E1.2 unterschritten, wird auf die ansonsten erforderliche Rückforderung von Zahlungen, die in den Vorjahren im Rahmen der Verpflichtung geleistet wurden, verzichtet, soweit für die Flächen zusätzlich zur Abmeldung ein Fall höherer Gewalt/ außergewöhnliche Umstände angezeigt wird. Die begünstigte Person hat diese Anzeige innerhalb von 15 Werktagen ab dem Zeitpunkt, ab dem sie hierzu in der Lage ist, bei der unteren Landwirtschaftsbehörde, anzuzeigen.
Futtermittelhilfen
In Abstimmung mit dem Finanzministerium wird das Ministerium für Ländlichen Raum, Landwirtschaft und Heimat auch Futtermittelhilfen ermöglichen. Hierfür stehen im Haushaltsjahr 2026 Mittel von insgesamt bis zu fünf Millionen Euro zur Verfügung. Dies sind Hilfen als finanziellen Teilausgleich von Schäden, die durch Trockenheit und Dürre unmittelbar an Futterflächen für Raufutterfresser (Dauergrünland, Ackerfutter, Silomais) verursacht wurden. Beihilfefähig wären infolge der Dürre notwendig gewordene Zukäufe von Grundfutter inklusive Transportkosten. Der beihilfefähige Futterzukauf ist auf den ermittelten dürrebedingten Naturalertragsverlust an Grundfutter begrenzt. Voraussetzung für eine solche Finanzhilfe ist nach der Nationale Rahmenrichtlinie, dass durch die Dürre mehr als 30 Prozent der durchschnittlichen Jahreserzeugung des betreffenden landwirtschaftlichen Unternehmens zerstört wurde. Die konkrete Ausgestaltung und das Antragsverfahren, das unbürokratisch umgesetzt werden soll, werden derzeit vorbereitet. Weitere Informationen zu den Voraussetzungen, zur Antragstellung und zum Umfang der Unterstützung werden rechtzeitig bekannt gegeben.
Katastrophenfall im Sinne des Ökorechts ausgerufen
Öko -Betriebe dürfen konventionelle Grünland- und Ackerfuttermittel zukaufen. Für diesen Fall sehen die rechtlichen Rahmenbedingungen die Erklärung des Katastrophenfalls im Sinne des europäischen Ökorechts vor, welcher bereits am 7. August 2026 ausgerufen wurde, wie dies auch bereits in den Jahren 2018 und 2022 der Fall war. Das bedeutet, dass Öko-Betriebe auch auf konventionelles Grünland- oder solche Futtermittel zurückgreifen können. Dazu ist ein entsprechender Antrag bei der für die Öko-Kontrolle zuständigen Behörde beim Regierungspräsidium Karlsruhe erforderlich.





